Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
20.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
93/02 Passagier- und Fahrgastrechte
Text
Begriffsbestimmung
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Stelle, die unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jene Beschwerden behandelt, die
gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, odergemäß Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Amtsblatt Nummer L 172 vom 17.05.2021 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 32b des Kraftfahrliniengesetzes (KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, odergemäß Paragraph 32 b, des Kraftfahrliniengesetzes (KflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 55 vom 28.02.2011 Seite 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in Verbindung mit dergemäß Paragraph 139 a, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oderVerordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.02.2004 Seite 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
der Verordnung (EU) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oderder Verordnung (EU) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.07.2006 Seite 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
gemäß § 71a oder § 87a des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung,gemäß Paragraph 71 a, oder Paragraph 87 a, des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 1 in der jeweils geltenden Fassung,
eingebracht werden;
betroffene Unternehmer
die Eisenbahnunternehmen, die Bahnhofsbetreiberinnen und -betreiber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Fahrkartenverkäuferinnen und -verkäufer, die innerstädtischen Verkehrsbetriebe und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957,die Eisenbahnunternehmen, die Bahnhofsbetreiberinnen und -betreiber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Fahrkartenverkäuferinnen und -verkäufer, die innerstädtischen Verkehrsbetriebe und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957,
die Berechtigungsinhaberinnen und -inhaber, die Busbahnhofbetreiberinnen und-betreiber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler, die Fahrkartenverkäuferinnen und –verkäufer, die innerstädtischen Verkehrsbetriebe und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß § 32b des Kraftfahrliniengesetzes,die Berechtigungsinhaberinnen und -inhaber, die Busbahnhofbetreiberinnen und-betreiber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler, die Fahrkartenverkäuferinnen und –verkäufer, die innerstädtischen Verkehrsbetriebe und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß Paragraph 32 b, des Kraftfahrliniengesetzes,
die Zivilflugplatzhalterinnen und -halter, die Reiseunternehmen, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler, die Flugscheinverkäuferinnen und –verkäufer und die Luftfahrtunternehmen bei Beschwerden gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes,die Zivilflugplatzhalterinnen und -halter, die Reiseunternehmen, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler, die Flugscheinverkäuferinnen und –verkäufer und die Luftfahrtunternehmen bei Beschwerden gemäß Paragraph 139 a, des Luftfahrtgesetzes,
die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberinnen und -betreiber bei Beschwerden gemäß § 71a des Schifffahrtsgesetzes,die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberinnen und -betreiber bei Beschwerden gemäß Paragraph 71 a, des Schifffahrtsgesetzes,
die Konzessionsinhaberinnen und -inhaber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler und die Fahrkartenverkäuferinnen und -verkäufer bei Beschwerden gemäß § 87a des Schifffahrtsgesetzes, unddie Konzessionsinhaberinnen und -inhaber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler und die Fahrkartenverkäuferinnen und -verkäufer bei Beschwerden gemäß Paragraph 87 a, des Schifffahrtsgesetzes, und
die sonstigen von den betroffenen Unternehmen gemäß lit. a bis e mit Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag mit einem Verbraucher bzw. einer Verbraucherin und/oder im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen beauftragten Unternehmen;die sonstigen von den betroffenen Unternehmen gemäß Litera a, bis e mit Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag mit einem Verbraucher bzw. einer Verbraucherin und/oder im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen beauftragten Unternehmen;
Beteiligte
einerseits der Einbringer bzw. die Einbringerin einer Beschwerde (in der Regel die Person, welche eine Beförderung als Fahrgast bzw. Fluggast beansprucht oder in Anspruch genommen hat, zur Nutzung berechtigt ist oder beabsichtigt zu nutzen) und
anderseits die betroffenen Unternehmen.
Schlagworte
Passagierrecht, Ausgleichsleistung, Seeverkehr, Hafenbetreiber, Hafenbetreiberin, Berechtigungsinhaberin, Zivilflugplatzhalterin, Fahrgastanlagenbetreiberin, Konzessionsinhaberin
Im RIS seit
22.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20009167
Dokumentnummer
NOR40263458