Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte § 1

Kurztitel

Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

93/02 Passagier- und Fahrgastrechte

Text

Zweck

Paragraph eins,

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag mit einem Verbraucher bzw. einer Verbraucherin und einem in Paragraph 2, Ziffer 2, genannten Unternehmen und im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als alternative Streitbeilegungsstelle gemäß der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2009/22/EG, Amtsblatt Nummer L 165 vom 18.6.2013 Seite 63, und als Durchsetzungsstelle nach den in Paragraph 2, Ziffer eins, zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.

Schlagworte

Passagierrecht, Streitfall

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009167

Dokumentnummer

NOR40263457

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/61/P1/NOR40263457

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