(5)Absatz 5,Die OeNB hat die Details zu den in Abs. 2 genannten Rahmenbedingungen, insbesondere die Berechnungsmethode der UDRB und die Beschreibung der zugrunde liegenden Daten, auf ihrer Website zu veröffentlichen.Die OeNB hat die Details zu den in Absatz 2, genannten Rahmenbedingungen, insbesondere die Berechnungsmethode der UDRB und die Beschreibung der zugrunde liegenden Daten, auf ihrer Website zu veröffentlichen.