Bundesrecht konsolidiert

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Islamgesetz 2015 § 24

Kurztitel

Islamgesetz 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 39/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Theologische Studien

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Der Bund hat ab dem 1. Jänner 2016 zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften den Bestand einer theologischen Ausbildung zu erhalten. Für diese sind insgesamt bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal vorzusehen.
  2. Absatz 2,Für jede Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz ist ein eigener Zweig im Studium vorzusehen.
  3. Absatz 3,Als Lehrpersonal gemäß Absatz eins, kommen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie assoziierte Professorinnen und Professoren im Sinne des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten gemäß Paragraph 108, Absatz 3, Universitätsgesetz in Betracht.
  4. Absatz 4,Vor der Besetzung von Stellen nach Absatz eins, ist mit den Religionsgesellschaften in Fühlungnahme über die in Aussicht genommene Person zu treten, wobei im theologischen Kernbereich darauf Bedacht zu nehmen ist, dass es sich um Anhänger der in der jeweiligen nach diesem Bundesgesetz anerkannten Religionsgesellschaft vertretenen Glaubenslehre (Rechtsschule, Glaubensströmung) handelt.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40235953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/39/P24/NOR40235953

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