Bundesrecht konsolidiert

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Islamgesetz 2015 § 11

Kurztitel

Islamgesetz 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 39/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

31.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen und Jugenderziehung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die
    1. Ziffer eins
      Angehörige des Bundesheeres sind oder
    2. Ziffer 2
      sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder
    3. Ziffer 3
      in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,
    in religiöser Hinsicht zu betreuen.
  2. Absatz 2,Zur Besorgung der Angelegenheiten des Absatz eins, kommen nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. Sie unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung. Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 24, oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Weiters ist eine Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft erforderlich.
  3. Absatz 3,Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.

Schlagworte

Versorgungsanstalt, Pflegeanstalt, Sachaufwand

Im RIS seit

30.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40169812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/39/P11/NOR40169812

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