Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 84

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Geschäftsplan

Paragraph 84,
  1. Absatz einsMit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Geschäftsplan eines kleinen Versicherungsunternehmens hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Art der Risiken, die das Unternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,
    2. Ziffer 2
      die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
    3. Ziffer 3
      die Zusammensetzung der Eigenmittel,
    4. Ziffer 4
      die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und
    5. Ziffer 5
      für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweigs Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den in Absatz 2, dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Prognose der Bilanz und der Erfolgsrechnung;
    2. Ziffer 2
      Schätzungen der künftigen Eigenmittelerfordernisse auf der Grundlage der Prognosen gemäß Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen;
    4. Ziffer 4
      in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch
      1. Litera a
        die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung) und
      2. Litera b
        das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen
      und
    5. Ziffer 5
      in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.
  4. Absatz 4Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
  5. Absatz 5Paragraph 11, Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169005

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P84/NOR40169005

Navigation im Suchergebnis