Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Konzessionsvoraussetzungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVersicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden.
  2. Absatz 2Die Konzession ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Hauptverwaltung nicht im Inland gelegen ist,
    2. Ziffer 2
      nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
    3. Ziffer 3
      das Unternehmen nicht über die anrechenbaren Basiseigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 zu bedecken,
    4. Ziffer 4
      das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung gemäß Paragraph 174, laufend zu bedecken,
    5. Ziffer 5
      das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 193, Absatz eins, laufend zu bedecken,
    6. Ziffer 6
      das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Bestimmungen des 5. Hauptstücks über das Governance-System einzuhalten,
    7. Ziffer 7
      der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht bzw. nicht zumindest zwei geschäftsführende Direktoren bestellt sind oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,
    8. Ziffer 8
      Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,
    9. Ziffer 9
      zu erwarten ist, dass durch
      1. Litera a
        enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder
      2. Litera b
        Schwierigkeiten bei der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt
      die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird,
    10. Ziffer 10
      auf Grund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird oder
    11. Ziffer 11
      bei Beantragung einer Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A), mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers, Name und Anschrift sämtlicher gemäß Paragraph 100, Absatz eins, bestellter Schadenregulierungsbeauftragten nicht mitgeteilt werden.
  3. Absatz 3Auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 91, Absatz eins a bis 2a BörseG in Verbindung mit Paragraph 92 und Paragraph 92 a, Absatz 2 und 3 BörseG anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera f, WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
  4. Absatz 4Im Fall des Absatz 2, Ziffer 8 und 9 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.
  5. Absatz 5Ein Versicherungsunternehmen, welches bereits die Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Unfallversicherung und/oder der Krankenversicherung (Zweige 1 und 2 gemäß Anlage A) beantragt, oder welches bereits die Unfallversicherung und/oder die Krankenversicherung betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) beantragt, muss außerdem nachweisen, dass
    1. Ziffer eins
      es über die anrechenbaren Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Kompositversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 4, zu bedecken,
    2. Ziffer 2
      es in der Lage sein wird, die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 2, laufend zu bedecken.
  6. Absatz 6Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40189934

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P8/NOR40189934

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