Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

28.12.2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

3. Abschnitt
Konzession

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA.
  2. Absatz 2Vor Erteilung einer Konzession an ein Unternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.
  3. Absatz 3Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 2, Ziffer 8, der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.
  4. Absatz 4Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vermitteln, haben anstelle der Anforderungen des 6. Hauptstücks die für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung geltenden Informations- und Wohlverhaltenspflichten der GewO 1994 für Versicherungsagenten sinngemäß einzuhalten. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Unberührt bleibt insbesondere die Zuständigkeit der FMA auch für die laufende Beaufsichtigung.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Versicherungsvertrag

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200664

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P6/NOR40200664

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