Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 309

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 309

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Eröffnung des Konkursverfahrens

Paragraph 309,
  1. Absatz eins,Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. Paragraph 69, IO ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des Paragraph 316, zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.
  3. Absatz 3,Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
  4. Absatz 4,Im Insolvenzverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169231

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P309/NOR40169231

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