Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 268
Inkrafttretensdatum
17.06.2016
Außerkrafttretensdatum
30.09.2018
Abkürzung
VAG 2016
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 341 Abs. 2
Text
Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 268.Paragraph 268,
(1)Absatz eins,Die FMA hat im Umfang der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.Die FMA hat im Umfang der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Bundesgesetz, der Durchführungsverordnung (EU) und der technischen Standards (EU), durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
(3)Absatz 3,Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Ist ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession berechtigt, die unter Zweig 18 gemäß Anlage A eingestuften Risiken zu decken, erstreckt sich die Beaufsichtigung auch auf die Verfügbarkeit technischer Mittel zur Erfüllung der Beistandspflicht.Ist ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession berechtigt, die unter Zweig 18 gemäß Anlage A eingestuften Risiken zu decken, erstreckt sich die Beaufsichtigung auch auf die Verfügbarkeit technischer Mittel zur Erfüllung der Beistandspflicht.
(5)Absatz 5,Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen.Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 und Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, sicherzustellen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 15,
BGBl. I Nr. 43/2016
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Im RIS seit
14.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40181484