Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 268

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 268

Inkrafttretensdatum

17.06.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 341 Abs. 2

Text

Grundsätze der Beaufsichtigung

Paragraph 268,
  1. Absatz eins,Die FMA hat im Umfang der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Bundesgesetz, der Durchführungsverordnung (EU) und der technischen Standards (EU), durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
  3. Absatz 3,Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Ist ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession berechtigt, die unter Zweig 18 gemäß Anlage A eingestuften Risiken zu decken, erstreckt sich die Beaufsichtigung auch auf die Verfügbarkeit technischer Mittel zur Erfüllung der Beistandspflicht.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 und Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, sicherzustellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40181484

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