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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 256a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 256a

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Veröffentlichung von Sanktionen und Maßnahmen“

Paragraph 256 a,
  1. Absatz eins,Die FMA hat alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, rechtskräftig verhängten Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Maßnahmen einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Gelangt die FMA nach einer einzelfallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung von Daten gemäß Absatz eins, zu der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Identität betroffener Personen oder personenbezogenen Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA die Entscheidung
    1. Ziffer eins
      erst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; liegen die Kriterien für eine Veröffentlichung auf anonymer Basis vor, so kann die FMA die Veröffentlichung um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden; oder
    3. Ziffer 3
      nicht zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
  4. Absatz 4,Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Absatz eins und 2 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Absatz eins und 2 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
  5. Absatz 5,Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 3, oder 4 zu widerrufen oder von der offiziellen Website der FMA zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200705

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P256a/NOR40200705

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