(2)Absatz 2,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 182 und § 183 ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, haben die Risikomanagement-Funktion mit folgenden zusätzlichen Aufgaben zu betrauen:Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Paragraph 182 und Paragraph 183, ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, haben die Risikomanagement-Funktion mit folgenden zusätzlichen Aufgaben zu betrauen:
Konzeption und Umsetzung des internen Modells,
Test und Validierung des internen Modells,
Dokumentation des internen Modells und der nachträglichen Änderungen,
Leistungsanalyse des internen Modells
Erstellung zusammenfassender Berichte und
laufende Information des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über
die Leistung des internen Modells
Empfehlungen zur Verbesserung mangelhafter Bereiche und
aktuell vorgenommene Verbesserungen zur Behebung festgestellter Schwachstellen.