Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 109a
Inkrafttretensdatum
01.10.2018
Außerkrafttretensdatum
08.04.2022
Abkürzung
VAG 2016
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Meldung von Verstößen
§ 109a.Paragraph 109 a,
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Angestellten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen gemäß § 273a Abs. 2 Z 2 und 3 entsprechen. § 273a Abs. 3 gilt sinngemäß. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Angestellten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen gemäß Paragraph 273 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 entsprechen. Paragraph 273 a, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Im RIS seit
25.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40200673