(7)Absatz 7,Bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen abgedeckt sind. Für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 gelten anstelle der Abs. 2, 3 und 6 die jeweiligen Sicherheitsanforderungen des ADR, RID oder ADN.Bei druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen abgedeckt sind. Für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gelten anstelle der Absatz 2, 3 und 6 die jeweiligen Sicherheitsanforderungen des ADR, RID oder ADN.