(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 6 gelten für Privatpersonen, die druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential und druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu betreiben beabsichtigen oder betreiben, nur hinsichtlich der Einhaltung der Abs. 2 und 3.Die Absatz eins bis 6 gelten für Privatpersonen, die druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential und druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu betreiben beabsichtigen oder betreiben, nur hinsichtlich der Einhaltung der Absatz 2 und 3,