Bundesrecht konsolidiert

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Druckgerätegesetz § 14

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 161/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

20.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Verpflichtungen der Betreiber

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Betreiber darf nur druckführende Geräte betreiben, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2,Druckführende Geräte sind entsprechend der Betriebsanleitung zu betreiben, zu warten und gegebenenfalls periodisch zu kontrollieren.
  3. Absatz 3,Ergeben sich während des Betriebes die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, ist unverzüglich für geeignete Sicherungsmaßnahmen zu sorgen und wenn erforderlich das mangelhafte druckführende Gerät außer Betrieb zu nehmen.
  4. Absatz 4,Ist ein druckführendes Gerät nicht ausreichend sicher für den Betrieb oder tritt an einem druckführenden Gerät ein Schadensereignis ein, hat der Betreiber den Eigentümer zu unterrichten.
  5. Absatz 5,Der Betreiber hat gemäß den Paragraphen 50 bis 58 sowie 61 und 62 gegebenenfalls die Überwachung der druckführenden Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 nach den jeweils zutreffenden Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 72, oder nach zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen zu veranlassen.
  6. Absatz 6,Ist gemäß Absatz 5, die Überwachung der druckführenden Geräte vorgeschrieben, so hat der Betreiber die druckführenden Geräte sachgemäß für die Durchführung der Überwachung vorzubereiten, damit sie möglichst unbehindert und ohne Gefährdung des Prüfpersonals oder anderer Personen durchgeführt werden können. Nach einer Druckprüfung hat er für das sachgerechte Absenken des Druckes zu sorgen.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 gelten für Privatpersonen, die druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential und druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu betreiben beabsichtigen oder betreiben, nur hinsichtlich der Einhaltung der Absatz 2 und 3,

Schlagworte

Freizeitzweck

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177580

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