(1)Absatz eins,Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.