Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank § 1

Kurztitel

Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 157/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBIB-G

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zielsetzung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist im Sinn eines leistbaren Wohnens – und in Ergänzung zur Wohnbauförderung der Länder – die Finanzierung und Förderung sowohl einer kurz- und mittelfristig erhöhten Wohnbautätigkeit und damit ein erhöhtes Wohnungsangebot in Miete und Wohnungseigentum in Österreich als auch die Weiterreichung erzielbarer Kostenvorteile unmittelbar an die endbegünstigten Wohnungsnutzer.
  2. Absatz 2,Zur Umsetzung dieses Ziels sollen an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften langfristige und kostengünstige wohnbaubezogene Kredite vergeben werden, welche der Finanzierung
    1. Ziffer eins
      von Maßnahmen zur Stadtentwicklung, zur Stadterneuerung oder zur Errichtung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur oder
    2. Ziffer 2
      von Maßnahmen zur Schaffung energieeffizienten Wohnraums im Neubau oder Altbestand
    dienen.
  3. Absatz 3,Kreditvergaben an Gebietskörperschaften gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dürfen ausschließlich für die Finanzierung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur erfolgen.

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009421

Dokumentnummer

NOR40177663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/157/P1/NOR40177663

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