Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen § 7

Kurztitel

Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.

Text

Antragstellung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Tilgung erfolgt auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (Paragraph 72, StGB) oder der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat die Tilgung zu beantragen, wenn für den Verurteilten keine tilgungsrechtlichen Nachteile zu erwarten sind.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat die Verurteilung, deren Tilgung begehrt wird, zu bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Tilgung nach Paragraph eins, zu begründen.
  3. Absatz 3,Die Herabsetzung einer Strafe nach Paragraph 2, dritter Satz erfolgt auf Antrag des Verurteilten oder eines Angehörigen. Übersteigt die verhängte Strafe die Strafe, die das Gesetz für die nicht von der Tilgung umfassten Straftaten im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, StGB androht, ist sie auch von Amts wegen auf das angedrohte Höchstmaß herabzusetzen.

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015

Gesetzesnummer

20009414

Dokumentnummer

NOR40177360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/154/P7/NOR40177360

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