Bundesrecht konsolidiert

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Normengesetz 2016 § 3

Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 153/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NormG 2016

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Normungsorganisation

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) und bei der International Organization for Standardization (ISO) erwirken zu können. Die Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um die Mitgliedschaft anzusuchen.
  2. Absatz 2,Die Befugnis gemäß Absatz eins, wird unbefristet erteilt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, Amtsblatt Nummer L 189 vom 27.06.2014 Seite 164, diese Normungsorganisation mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der befugte Verein hat die nationalen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen, welche dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekannt zu geben ist. Die vom befugten Verein gewählte Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Dieser Verein, im Folgenden als „Normungsorganisation“ bezeichnet, ist für die Dauer der ihm erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
  5. Absatz 5,Solange die Befugnis gemäß Absatz eins, aufrecht ist, darf diese unbeschadet Paragraph eins, Absatz 2, keinem anderen Verein verliehen werden.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Fall der Beendigung der Befugnis der Normungsorganisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CEN und ISO unverzüglich zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Befugnis gemäß Absatz eins, kann nur erteilt werden, wenn der Verein in seinem Antrag unwiderruflich erklärt, bei Beendigung seiner Befugnis alle seine Rechte an nationalen Normen und an der Datenbank gemäß Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 gegen Ersatz der durch die Übertragung entstehenden Kosten auf die nachfolgende Normungsorganisation zu übertragen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Befugnis oder der Auflösung des Vereins noch keine nachfolgende Normungsorganisation designiert ist, sind diese Rechte an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übertragen.

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009413

Dokumentnummer

NOR40177322

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/153/P3/NOR40177322

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