Bundesrecht konsolidiert

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Normengesetz 2016 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 153/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016

Abkürzung

NormG 2016

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Gebarung

Paragraph 15,

Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 1.4.2016 in Kraft)

  1. Absatz 3,Sowohl der Bund als auch die Länder leisten einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der Normung. Der Bund stellt der Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 1,6 Millionen Euro zur Verfügung. Die Länder ersetzen dem Bund 40 % des der Normungsorganisation bereitgestellten Betrages.
  2. Absatz 4,Die Aufteilung des Länderbeitrages erfolgt nach der Volkszahl. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Registerzählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Registerzählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel der Länder werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überwiesen.
  3. Absatz 5,Die der Normungsorganisation gemäß Absatz 3, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes und der Länder zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:
    1. Ziffer eins
      Mitgliedsbeiträge der Normungsorganisation bei CEN und ISO;
    2. Ziffer 2
      allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die Normungsorganisation;
    3. Ziffer 3
      Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes und der Länder verbindlich erklärten rein österreichischen Normen gemäß Paragraph 9,
  4. Absatz 6,Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.

    Anmerkung, Absatz 7, tritt mit 1.4.2016 in Kraft)

  5. Absatz 8,Erlischt die Befugnis der Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 nur nach Kalendermonaten anteilig.

Schlagworte

Kostenbeitrag

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009413

Dokumentnummer

NOR40177392

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