Personalplan 2016
(Anm.: Der Personalplan 2016 ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Der Personalplan 2016 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. I Nr. 34/2016 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:Die Novellierungsanweisungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2016, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
49.Novellierungsanordnung 49, Der Personalplan für das Jahr 2016 (Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 2016) Teil 1a erhält in der Untergliederung 05 auf den Seiten der Untergliederung die aus der Beilage ersichtliche Fassung.Der Personalplan für das Jahr 2016 (Anlage römisch vier zum Bundesfinanzgesetz 2016) Teil 1a erhält in der Untergliederung 05 auf den Seiten der Untergliederung die aus der Beilage ersichtliche Fassung.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 6 Abs. 9, zweiter Satz der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gemäß § 44 BHG 2013 des Personalplanes 2016 (Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 2016) wird die Zahl „579“ durch die Zahl „376“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 9,, zweiter Satz der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gemäß Paragraph 44, BHG 2013 des Personalplanes 2016 (Anlage römisch vier zum Bundesfinanzgesetz 2016) wird die Zahl „579“ durch die Zahl „376“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 15 Absatz 5 letzter Satz der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gemäß § 44 BHG 2013 wird die Wortfolge „1,4 vH“ durch die Wortfolge „2 vH“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 5 letzter Satz der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gemäß Paragraph 44, BHG 2013 wird die Wortfolge „1,4 vH“ durch die Wortfolge „2 vH“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gemäß § 44 BHG 2013 wird nach §18 folgender neuer § 19 samt Überschrift angefügt:In den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gemäß Paragraph 44, BHG 2013 wird nach §18 folgender neuer Paragraph 19, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Personalplan kann im Jahr 2016 im
Bundeskanzleramt um bis zu 24
Bundesministerium für Finanzen um bis zu 80
Bundesministerium für Arbeit und Soziales um bis zu 12
Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Fall des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – ABPG) um bis zu weiteren 6
Planstellen überschritten werden.
(2)Absatz 2,Für den Fall eines provisorischen Personalplanes gemäß § 46 BHG 2013 im Jahr 2017 kann die für das Jahr 2016 im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen im Jahr 2017 imFür den Fall eines provisorischen Personalplanes gemäß Paragraph 46, BHG 2013 im Jahr 2017 kann die für das Jahr 2016 im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen im Jahr 2017 im
Bundeskanzleramt um bis zu 24
Bundesministerium für Finanzen um bis zu 80
Bundesministerium für Arbeit und Soziales um bis zu 12
Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Fall des Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – ABPG) um bis zu weitere 6
Planstellen überschritten werden.
(3)Absatz 3,Für den Fall eines provisorischen Personalplanes gemäß § 46 BHG 2013 im Jahr 2017 kann die für das Jahr 2016 im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen im Jahr 2017 im Bundeministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für den Fall des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, mit dem das Patentanwaltsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetzes 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden um bis zu 48 Planstellen überschritten werden.Für den Fall eines provisorischen Personalplanes gemäß Paragraph 46, BHG 2013 im Jahr 2017 kann die für das Jahr 2016 im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen im Jahr 2017 im Bundeministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für den Fall des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, mit dem das Patentanwaltsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetzes 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden um bis zu 48 Planstellen überschritten werden.
(4)Absatz 4,Überschreitungen gemäß § 19 Abs.1 Ziffer 2, 3 und 4 sowie gemäß § 19 Abs.2 Ziffer 2, 3 und 4 bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen.“Überschreitungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 sowie gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen.“
53.Novellierungsanordnung 53, Der Personalplan für das Jahr 2016 (Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 2016) Teil 1a erhält in der Gesamtübersicht und in den Untergliederungen 04, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 20, 21, 24, 30, 31, 32, 40, 41 und 42 auf den Seiten der einzelnen Untergliederungen die aus der Beilage ersichtliche Fassung.Der Personalplan für das Jahr 2016 (Anlage römisch vier zum Bundesfinanzgesetz 2016) Teil 1a erhält in der Gesamtübersicht und in den Untergliederungen 04, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 20, 21, 24, 30, 31, 32, 40, 41 und 42 auf den Seiten der einzelnen Untergliederungen die aus der Beilage ersichtliche Fassung.
54.Novellierungsanordnung 54, Der Personalplan für das Jahr 2016 (Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 2016) Teil 1b erhält in der Gesamtübersicht und in der Übersicht über die einzelnen ausgegliederten Rechtsträger, 31.02.91.00 Ämter der Universitäten, die aus der Beilage ersichtliche Fassung.Der Personalplan für das Jahr 2016 (Anlage römisch vier zum Bundesfinanzgesetz 2016) Teil 1b erhält in der Gesamtübersicht und in der Übersicht über die einzelnen ausgegliederten Rechtsträger, 31.02.91.00 Ämter der Universitäten, die aus der Beilage ersichtliche Fassung.
Der Personalplan 2016 (Planstellenverzeichnis 1a) ist als PDF dokumentiert.)