Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
09.06.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BFG 2016
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Text
Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot
Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Abs. 1 Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.Artikel römisch neun. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisch fünf Absatz eins, Ziffer 3,, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, BHG 2013 berücksichtigt werden:
in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Z 1 und Z 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012;in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Ziffer eins und Ziffer 3, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,; in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013;in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013;
in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 im Gesamtausmaß von 164,6 Millionen Euro.
(3)Absatz 3,Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 unberücksichtigt:
geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Abs. 2 lit. b gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.04.01 unberücksichtigt;geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Absatz 2, Litera b, gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.04.01 unberücksichtigt;
Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden);
Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 03.01.01.00.8822.020 (Beitragsgruppenumstellung im Sozialversicherungsbereich).
(4)Absatz 4,Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.Budgetmittel gemäß Absatz 2, dürfen weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 und Artikel römisch vier noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß Paragraph 52, BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
(6)Absatz 6,Abweichend von § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung gilt:Abweichend von Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz und Absatz 2, BHG 2013 in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung gilt:
bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2015 ist § 55 Abs. 1, 2. Satz nicht anzuwenden;bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2015 ist Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz nicht anzuwenden;
bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach § 55 Abs. 2 bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach Paragraph 55, Absatz 2, bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.
Schlagworte
Umschichtungsverbot, Bedeckungsverbot
Im RIS seit
10.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Gesetzesnummer
20009385
Dokumentnummer
NOR40181665