Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2016 Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 141/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016

Abkürzung

BFG 2016

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2015 Rücklagen gebildet wurden, wenn
    1. Litera a
      dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
    2. Litera b
      unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist; im Rahmen der Anwendung der gegenständlichen Bestimmung entfallen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 des Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013;
  4. Ziffer 4
    gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Sondermaßnahmen für Integration im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist. Im Rahmen der Anwendung der gegenständlichen Bestimmung entfallen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 des Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013.

Schlagworte

Detailbudget

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20009385

Dokumentnummer

NOR40176753

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/141/A6/NOR40176753

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