Bundesrecht konsolidiert

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Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht Art. 3

Kurztitel

Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

29.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Text

Artikel 3

Zinsanhebungsverzicht

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf den in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stehenden und von den Wiener Sängerknaben genutzten Objekten und Anlagen, alle eingetragen in Einlagezahl 30 in der Katastralgemeinde 01657 Leopoldstadt (Palais Augarten und Josefstöckl samt festgelegter Umgebungsfläche) rückwirkend bis zum April 2013 auf die Einhebung des einseitig erhöhten Mietzinses hinsichtlich des seit 1948 bzw. 1950 bestehenden Mietvertrages mit dem Verein der Wiener Sängerknaben für ihre Schulnutzungen im Augarten, 1020 Wien, Obere Augartenstraße 1 zu verzichten; dies gilt auch für zukünftig einseitig zu erhöhende Mietzinse, wobei damit kein endgültiger Verlust des bestandsrechtlichen beziehungsweise mietrechtlichen Anhebungsrechtes verbunden ist und der Verein der Wiener Sängerknaben seinen bezüglichen Verpflichtungen sowie Aufgaben im Rahmen des Betriebes einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nachkommt.

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016

Gesetzesnummer

20009323

Dokumentnummer

NOR40175576

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/125/A3/NOR40175576

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