Bundesrecht konsolidiert

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Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht Art. 2

Kurztitel

Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

29.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Text

Artikel 2

Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befindliche Grundstück 1020/3, Einlagezahl 2754 in der Katastralgemeinde 01660 Kagran mit einem Baurecht auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten, sofern dies zur Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung notwendig oder zweckmäßig erscheint, wobei das durch einen zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung zu ermittelnde Entgelt wertzusichern ist. Darüber hinaus wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den diesbezüglich angemessenen jährlichen Bauzins längstens bis zum 31. Juli 2024 nicht oder nicht bis zur vollen möglichen Höhe einzuheben.

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016

Gesetzesnummer

20009323

Dokumentnummer

NOR40175575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/125/A2/NOR40175575

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