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Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 7

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

08.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Teil
Einlagensicherung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Einlagensicherungssysteme:
      1. Litera a
        die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2014/49/EU,
      2. Litera b
        vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
      3. Litera c
        gemäß Paragraph 3, anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
    2. Ziffer 2
      institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;
    3. Ziffer 3
      Einlagen: vorbehaltlich des Absatz 2
      1. Litera a
        Einlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 12 BWG,
      2. Litera b
        Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie
      3. Litera c
        Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, begeben werden sowie Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach dem HypBG, dRGBl. S. 375 aus 1899, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, PfandbriefG, dRGBl. römisch eins S. 492 aus 1927, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und FBSchVG, RGBl. Nr. 213 aus 1905, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, begeben wurden;
    4. Ziffer 4
      erstattungsfähige Einlagen: Einlagen, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erstattungsfähig sind;
    5. Ziffer 5
      gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 12,; für die Zwecke des 3. Hauptstücks gelten zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 12, nicht als gedeckte Einlagen;
    6. Ziffer 6
      Einleger: der Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeder Inhaber einer Einlage;
    7. Ziffer 7
      Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;
    8. Ziffer 8
      nichtverfügbare Einlage: eine Einlage bei einem CRR-Kreditinstitut, bei dem ein Sicherungsfall gemäß Paragraph 9, eingetreten ist;
    9. Ziffer 9
      CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, welches Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entgegennimmt;
    10. Ziffer 10
      Zweigstelle: eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines CRR-Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines CRR-Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
    11. Ziffer 11
      Zielausstattung: die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, aufbauen muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;
    12. Ziffer 12
      verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Paragraph 21, Absatz 3, festgesetzten Obergrenze;
    13. Ziffer 13
      Zahlungsverpflichtungen: Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten
      1. Litera a
        bestehen aus risikoarmen Schuldtiteln und
      2. Litera b
        sind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;
    14. Ziffer 14
      Finanzmittel: der Einlagensicherungsfonds und Sonderbeiträge;
    15. Ziffer 15
      risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikel 336, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß Paragraph 19, Absatz 4, als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;
    16. Ziffer 16
      Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikel 4, Absatz 1 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    17. Ziffer 17
      Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    18. Ziffer 18
      zuständige Behörde: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    19. Ziffer 19
      benannte Behörde: die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß der Richtlinie 2014/49/EU benannt wurde;
    20. Ziffer 20
      Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, oder der Ausschuss gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
    21. Ziffer 21
      Mitgliedsinstitute:
      1. Litera a
        bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 8, Absatz eins,;
      2. Litera b
        bei einer Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, CRR-Kreditinstitute, die Mitglieder eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
    22. Ziffer 22
      Spitzenrefinanzierungssatz: der Leitzins, der die Obergrenze des Zinskorridors bildet und von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt wird;
    23. Ziffer 23
      Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG.
  2. Absatz 2,Guthaben gelten nicht als Einlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 bereits bestand oder
    2. Ziffer 2
      sie nicht zum Nennwert rückzahlbar sind oder
    3. Ziffer 3
      sie nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Einlagensicherungssystem

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40239154

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/117/P7/NOR40239154

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