Bundesrecht konsolidiert

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Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 12

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen

Paragraph 12,

Erstattungsfähige Einlagen über einer Höhe von 100 000 Euro bis zu einer Höhe von 500 000 Euro gelten als gedeckte Einlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ziffer eins
    Die Einlagen
    1. Litera a
      resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder
    2. Litera b
      erfüllen gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke und knüpfen an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod oder
    3. Litera c
      beruhen auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung und
  2. Ziffer 2
    der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein.

Im RIS seit

07.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174307

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