Bundesrecht konsolidiert

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Kontenregister- und Konteneinschaugesetz § 9

Kurztitel

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

02.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KontRegG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Besonderer Rechtsschutz

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
  2. Absatz 2,Auskunftsverlangen (Paragraph 8,) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder Rechtsträgers oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen oder dem Rechtsträger liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens oder Ermittlungsverfahrens ist,
    2. Ziffer 2
      das gemäß Paragraph 8, Absatz 2, unterfertigte Auskunftsverlangen, und
    3. Ziffer 3
      die Begründung.
  3. Absatz 3,Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Absatz eins, kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. Paragraph 288, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Absatz 4, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40278473

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/116/P9/NOR40278473

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