als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § 8 Abs. 1 Z 1 oder 1a die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder Rechtsträgers oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen oder dem Rechtsträger liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 4 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens oder Ermittlungsverfahrens ist,als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder Rechtsträgers oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen oder dem Rechtsträger liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens oder Ermittlungsverfahrens ist,