Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kapitalabfluss-Meldegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
15.08.2015
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Index
37/02 Kreditwesen
Text
3. Teil
Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen
Einmalzahlung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Inhaber von Konten oder Depots, auf denen gemäß § 6 meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis einschließlich 31. März 2016 dem meldepflichtigen Kreditinstitut unwiderruflich schriftlich mitteilen, die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen. Sie haben für deren Begleichung den erforderlichen Geldbetrag bereitzustellen.Inhaber von Konten oder Depots, auf denen gemäß Paragraph 6, meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis einschließlich 31. März 2016 dem meldepflichtigen Kreditinstitut unwiderruflich schriftlich mitteilen, die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen. Sie haben für deren Begleichung den erforderlichen Geldbetrag bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung beträgt 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte. Sie ist von dem meldepflichtigen Kreditinstitut bis spätestens 30. September 2016 einzubehalten und abzuführen; über die erfolgten Einmalzahlungen ist innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Anmeldung zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Über die erfolgte Einmalzahlung hat das Kreditinstitut eine Bescheinigung an die Konto- oder Depotinhaber auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Konto- oder Depotinhaber;
die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Verfügungsberechtigten;
die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Inhaber jener Konten oder Depots, von denen aus der meldepflichtige Zufluss erfolgt ist;
soweit bekannt, deren österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder Sozialversicherungsnummer;
den BIC-Code des Kreditinstitutes;
die Kundennummer (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);
den Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsgrundlage einschließlich der übertragenen Wirtschaftsgüter.
(4)Absatz 4,Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes gelten die Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer und die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 erster und dritter Fall des Finanzausgleichsgesetzes 2008
FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, sowie die Stiftungseingangssteuer- und Versicherungssteueransprüche als abgegolten. Die Abgeltungswirkung gilt für alle Gesamtschuldner der betroffenen Abgaben. Sie umfasst vor dem Zufluss entstandene Abgabenansprüche betreffend die genannten Abgaben, soweit ihnen Sachverhalte zugrunde liegen, die zur Bildung von Vermögenswerten geführt haben, deren Zufluss im Inland der Meldepflicht nach § 6 unterliegt, im Betrag bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung. Gleichzeitig entfällt die Meldeverpflichtung gemäß § 6 für den zugrundeliegenden Zufluss.Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes gelten die Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer und die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster und dritter Fall des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ris-attachment://image001.png FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, sowie die Stiftungseingangssteuer- und Versicherungssteueransprüche als abgegolten. Die Abgeltungswirkung gilt für alle Gesamtschuldner der betroffenen Abgaben. Sie umfasst vor dem Zufluss entstandene Abgabenansprüche betreffend die genannten Abgaben, soweit ihnen Sachverhalte zugrunde liegen, die zur Bildung von Vermögenswerten geführt haben, deren Zufluss im Inland der Meldepflicht nach Paragraph 6, unterliegt, im Betrag bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung. Gleichzeitig entfällt die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 6, für den zugrundeliegenden Zufluss. (5)Absatz 5,Die Abgeltungswirkung nach Abs. 4 tritt nicht ein, soweitDie Abgeltungswirkung nach Absatz 4, tritt nicht ein, soweit
die Vermögenswerte aus einer Vortat zur Geldwäscherei gemäß § 165 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
StGB, BGBl Nr. 60/1974, mit Ausnahme des § 33 iVm §§ 38a oder 39 des Finanzstrafgesetzes
FinStrG, BGBl Nr. 129/1958 herrühren oderdie Vermögenswerte aus einer Vortat zur Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, Absatz eins, des Strafgesetzbuches ris-attachment://image002.png StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, mit Ausnahme des Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38 a, oder 39 des Finanzstrafgesetzes ris-attachment://image002.png FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, herrühren oder zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Abs. 1zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz eins
einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte, die der Meldepflicht unterliegen, vorlagen und dies dem Verfügungsberechtigten bekannt war;
abgabenrechtliche Ermittlungen geführt werden oder
diesbezüglich bereits Verfolgungshandlungen (§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG) gesetzt worden sind.diesbezüglich bereits Verfolgungshandlungen (Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG) gesetzt worden sind.
In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der verfügungsberechtigten Person behandelt. § 214 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
BAO, BGBl Nr. 194/1961 gilt sinngemäß.In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der verfügungsberechtigten Person behandelt. Paragraph 214, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung ris-attachment://image002.png BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, gilt sinngemäß. (6)Absatz 6,Abs. 4 hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel.Absatz 4, hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel.
(7)Absatz 7,Insoweit gemäß Abs. 4 und 5 Abgabenansprüche abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein.Insoweit gemäß Absatz 4 und 5 Abgabenansprüche abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein.
Schlagworte
Kontoinhaber, Finanzamtsnummer, Kundennummer, Stiftungseingangssteueranspruch, Abgabenbehörde
Im RIS seit
04.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
20009249
Dokumentnummer
NOR40174137