Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information der zu meldenden Personen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes ist jedes meldende Finanzinstitut berechtigt, die in Paragraph 3, bzw. Paragraph 12, genannten Informationen für alle Kontoinhaber und sonstigen Kunden hinsichtlich aller bestehenden Konten und aller Neukonten zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes handelt.
  2. Absatz 2,Jedes meldende Finanzinstitut teilt vor der erstmaligen Übermittlung der Informationen an das zuständige Finanzamt gemäß Paragraph 3, jeder betroffenen Person in allgemeiner Form mit oder macht dieser zugänglich, dass die gemäß diesem Gesetz ermittelten Informationen, soweit aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich, an das Finanzamt übermittelt werden.

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174152

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/116/P5/NOR40174152

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