Bundesrecht konsolidiert

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Alternativfinanzierungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternativfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

AltFG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Besondere Anforderungen an Betreiber einer Internetplattform

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Betreiber einer Internetplattform sind zur Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Vermittlung von Veranlagungen über eine Berechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 oder im Fall der Vermittlung solcher alternativer Finanzinstrumente, welche von Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 erfasst werden, über eine Konzession nach Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen. Betreiber einer Internetplattform dürfen nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem BWG, dem AIFMG, dem ZaDiG 2018, dem VAG, oder dem E-Geldgesetz 2010 verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Absatz 2 bis 7 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994 oder des WAG 2018.
  2. Absatz 2,Betreiber einer Internetplattform haben,
    1. Ziffer eins
      sofern auf sie nicht die Bestimmungen des WAG 2018 anwendbar sind, die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraphen 365 m bis 365 z GewO 1994 in Bezug auf Emittenten und Anleger einzuhalten, und
    2. Ziffer 2
      die Identitäten der Emittenten, welche ihre Internetplattform nutzen, sowie bei Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von alternativen Finanzinstrumenten über die Internetplattform des Betreibers, jene des Anlegers, festzustellen.
  3. Absatz 3,Betreiber einer Internetplattform haben zumindest folgende Informationen auf ihrer Internetplattform zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Betreiber der Internetplattform: Rechtsform, Firma, Sitz, Angabe der Organwalter, Angabe der Eigentümer sowie Offenlegung aller mit wenigstens 25% beteiligten wirtschaftlichen Eigentümer, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug, Unternehmensgegenstand, aktueller Jahresabschluss im Sinne der Paragraphen 277 bis 279 UGB oder Eröffnungsbilanz;
    2. Ziffer 2
      Angabe der Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten auf der Internetplattform;
    3. Ziffer 3
      Angabe der Art, Häufigkeit und Höhe der von Anlegern und Emittenten eingehobenen Entgelte;
    4. Ziffer 4
      Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 4, Absatz 3 bis zum Abschluss der Finanzierung.
    Für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind ausschließlich die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Eine Prüfung der Informationen nach Paragraph 4, Absatz eins, durch den Betreiber der Internetplattform hat ausschließlich hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu erfolgen, wobei davon auch die Widerspruchsfreiheit der tatsächlich vereinbarten Vertragsbedingungen und der Information gemäß Paragraph 4, Absatz eins, umfasst ist. Betreiber einer Internetplattform sind hinsichtlich der nach Ziffer 4, zu veröffentlichenden Informationen Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000.
  4. Absatz 4,Ergänzend zu Absatz 3, haben Betreiber einer Internetplattform einmal jährlich ihren aktuellen Jahresabschluss im Sinne der Paragraphen 277 bis 279 UGB zu veröffentlichen. Wesentliche Änderungen der gemäß Absatz 3, anzuführenden Angaben sind umgehend zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die von Absatz 3 und 4 umfassten Informationen sind vom Betreiber einer Internetplattform dauerhaft sowie leicht und unmittelbar zugänglich auf seiner Internetplattform zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Sonstige für Betreiber einer Internetplattform nach anderen Bundesgesetzen bestehende Informationspflichten bleiben hierdurch unberührt.
  7. Absatz 7,Betreibern einer Internetplattform ist es untersagt, auf ihrer Internetplattform selbst als Emittent zu agieren. Das Agieren als Anleger auf der eigenen Internetplattform ist nur zulässig, wenn es sich um eine geringfügige Beteiligung handelt, die ausschließlich dazu dient, den Informationsfluss zwischen Emittenten und Anlegern zu erleichtern und darauf ausdrücklich hingewiesen wird.
  8. Absatz 8,Der Plattformbetreiber hat die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Risikostreuung möglichst nur Geldbeträge investiert werden sollen, die in näherer Zukunft auch liquide nicht benötigt oder zurückerwartet werden. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Erwerb alternativer Finanzinstrumente das Risiko des Verlustes des gesamten investierten Kapitals beinhaltet.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1 BGBl. I Nr. 17/2018

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40200710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/114/P5/NOR40200710

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