(10)Absatz 10,Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen (Identität, Firmenbuchnummer, Geburtsdatum des Einzelunternehmers, UID-Nummer, Kennziffer des Unternehmensregisters nach § 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz, Veröffentlichungsdatum, Datum der Rechtskraft des Bescheides, Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt und Anschrift des Scheinunternehmens). Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen.Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen (Identität, Firmenbuchnummer, Geburtsdatum des Einzelunternehmers, UID-Nummer, Kennziffer des Unternehmensregisters nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesstatistikgesetz, Veröffentlichungsdatum, Datum der Rechtskraft des Bescheides, Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt und Anschrift des Scheinunternehmens). Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen.