Bundesrecht konsolidiert

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Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz § 1

Kurztitel

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 113/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SBBG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweck des Gesetzes

Paragraph eins,

Zweck des Gesetzes ist die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung) und damit die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer/innen, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden. Illegale Verhaltensweisen insbesondere in Verbindung mit Erwerbstätigkeiten – entsprechend ihren wirtschaftlichen und sozialen Folgen – sollen durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen der zuständigen Behörden und Einrichtungen bekämpft werden.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40173935

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/113/P1/NOR40173935

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