Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SBBG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
Zweck des Gesetzes ist die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung) und damit die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer/innen, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden. Illegale Verhaltensweisen insbesondere in Verbindung mit Erwerbstätigkeiten – entsprechend ihren wirtschaftlichen und sozialen Folgen – sollen durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen der zuständigen Behörden und Einrichtungen bekämpft werden.
Im RIS seit
25.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009245
Dokumentnummer
NOR40173935