Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
14.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AStG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).
Text
3. Abschnitt
Verfahren vor AS-Stellen
Verfahrensvoraussetzungen, Einleitung des Verfahrens und Verfahrensrechte
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Verfahren wird mit dem Einlangen der Beschwerde des Verbrauchers bei der zuständigen AS-Stelle eingeleitet.
(2)Absatz 2,Die Teilnahme am Verfahren ist freiwillig. Die Parteien können das Verfahren in jedem Stadium abbrechen. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.
(3)Absatz 3,Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte oder Dritte ist in jedem Verfahrensstadium zulässig, aber nicht verpflichtend. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.
(4)Absatz 4,Zur Vertretung der Parteien gemäß Abs. 3 sind auch Funktionäre und Arbeitnehmer eines der in § 29 Abs. 1 KSchG genannten Verbände sowie Interessenvertreter im Sinne des § 37 Abs. 3 Z 9 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, berechtigt; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes.Zur Vertretung der Parteien gemäß Absatz 3, sind auch Funktionäre und Arbeitnehmer eines der in Paragraph 29, Absatz eins, KSchG genannten Verbände sowie Interessenvertreter im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, berechtigt; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes. (5)Absatz 5,Die AS-Stelle hat die Parteien zu benachrichtigen, sobald ihr erstmals alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Beschwerde vorliegen.
(6)Absatz 6,Die Parteien sind berechtigt, innerhalb angemessener, von der AS-Stelle festzusetzender Frist zu Vorbringen der Gegenparteien sowie zu Befunden und Gutachten von Sachverständigen und zu anderen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.
(7)Absatz 7,Für Unternehmer gilt Abs. 2 nur, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.Für Unternehmer gilt Absatz 2, nur, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.
Im RIS seit
18.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173793