Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

6. Abschnitt
Weitere Bestimmungen

Wirksamwerden

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung, mit der sie vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder vom Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente Gebrauch macht, ist die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung unmittelbar wirksam und für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner bindend.
  2. Absatz 2,Kürzt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung der in Absatz 2, genannten Instrumente nur teilweise,
    1. Ziffer eins
      gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen und
    2. Ziffer 2
      ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, genannten Befugnis vorsehen könnte.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P95/NOR40167043

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