Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Betrieb der Abbaueinheit

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Die Abbaueinheit hat die Aufgabe, auf sie übertragenen Vermögenswert mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Sie darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Strategie und das Risikoprofil der Abbaueinheit sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen. Der Portfolioabbau hat nach einem Abbauplan gemäß Absatz 6, zu erfolgen und ist im Rahmen einer bestmöglichen Verwertung so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Absatz 2 bis 9 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13, Paragraph 28 a,, Paragraph 38,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins bis 5, Paragraphen 43 bis 59 a, Paragraph 65,, Paragraphen 66 und 67, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Paragraph 70, Absatz 7 bis 9, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6 und 8, Paragraph 73 a,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraphen 77 und 77 a, Paragraph 79,, Paragraphen 98 bis 99 e, Paragraph 99 g und Paragraphen 101 und 101 a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. römisch eins 492 aus 1927,, sind gegebenenfalls anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete gemäß Paragraph eins, FM-GwG gilt.
  3. Absatz 3,Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2007 erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein Brückeninstitut oder ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und des Depotgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2007, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks, der Paragraphen 64 bis 66 und der Paragraphen 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, WAG 2007 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt. Sie haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsleitung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.
  6. Absatz 6,Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu übermitteln. Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen, die zum Portfolioabbau geplant sind,
    2. Ziffer 2
      einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,
    3. Ziffer 3
      periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und
    4. Ziffer 4
      Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.
  7. Absatz 7,Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates der Abbaueinheit oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Umlaufbeschlüsse sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Jede Satzungsänderung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags der Abbaueinheit bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.
  9. Absatz 8 a,Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der Abwicklungsbehörde gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der Abwicklungsbehörde zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet.
  10. Absatz 9,Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Beteiligungsverkauf, Bankgeschäft, Zinsrisiko, Währungsrisiko, Kreditrisiko, Vermögenslage, Finanzlage

Im RIS seit

10.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40190077

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P84/NOR40190077

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