(3)Absatz 3,Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein Brückeninstitut oder ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2007, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks, der §§ 64 bis 66 und der §§ 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2007 erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein Brückeninstitut oder ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und des Depotgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2007, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks, der Paragraphen 64 bis 66 und der Paragraphen 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.