Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 71

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Die Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    1. Ziffer eins
      ohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, nicht länger existenzfähig gemäß Absatz 2, ist oder
    2. Ziffer 2
      eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in Fällen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,
  2. Absatz 2,Ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gelten als nicht länger existenzfähig, wenn
    1. Ziffer eins
      diese gemäß Paragraph 51, ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen und
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, abgewendet werden kann.
    Eine Gruppe gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der FMA rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was insbesondere dadurch bedingt sein kann, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann unter Einhaltung der Verfahren gemäß Paragraph 72, das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwenden, die
    1. Ziffer eins
      von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und Paragraph 145, Absatz 3, feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Absatz 2, nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann oder
    2. Ziffer 2
      von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Absatz 2, nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann.
  4. Absatz 4,Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf im Fall des Absatz 3, Ziffer eins, nicht in größerem Umfang oder zu schlechteren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, als gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234678

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P71/NOR40234678

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