Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 66a

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern

Paragraph 66 a,
  1. Absatz eins,Institute und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß Paragraphen 47 a, 64, 65 und 66 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Paragraph 63, gebunden sind.
  2. Absatz 2,EU-Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in die in Absatz eins, genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EU-Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis gemäß Absatz eins,, Rechte und Pflichten des EU-Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.
  3. Absatz 3,Die Anforderung gemäß Absatz 2, ist auf Tochterunternehmen in einem Drittland anzuwenden, die Folgendes sind:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute,
    2. Ziffer 2
      Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten) oder
    3. Ziffer 3
      Finanzinstitute.
  4. Absatz 4,Absatz eins, gilt für jegliche Finanzkontrakte, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 28. Dezember 2020 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder
    2. Ziffer 2
      die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Paragraphen 47 a, 63, 64, 65, oder 66 gelten würden, falls der Finanzkontrakt österreichischem Recht unterläge.
  5. Absatz 5,Nimmt ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die gemäß Absatz eins, erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse gemäß Paragraphen 47 a, 63, 64, 65, oder 66 anzuwenden.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234710

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