(5)Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, auf erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.