Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 64

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Die Aussetzungsanordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Paragraph 116, Absatz 6, wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Aussetzungsanordnung erlässt.
  2. Absatz 2,Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
  3. Absatz 3,Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Absatz eins,, die die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aus einem Vertrag ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
  4. Absatz 4,Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:
    1. Ziffer eins
      Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
    2. Ziffer 2
      zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und
    3. Ziffer 3
      Zentralbanken.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, auf erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.
  6. Absatz 6,Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

Schlagworte

Zahlungsverpflichtung

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234674

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P64/NOR40234674

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