wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70;wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70,;