Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für Österreich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und 4 wahrzunehmen und sie wird in diesem Bundesgesetz als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen ist zuständiges Ministerium für Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU.
  3. Absatz 3,Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Absatz eins, eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt dem Vorstand der FMA zu unterstellen und nur diesem gegenüber berichtspflichtig. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegten Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß Paragraph 79, Absatz 3, BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelbankanalyse gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten; davon ausgenommen sind die Paragraphen 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr getroffene Entscheidungen zu informieren. Bei Entscheidungen, die mit unmittelbaren fiskalischen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen verbunden sind, hat die Abwicklungsbehörde vor der Durchführung der Entscheidung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  7. Absatz 7,Bei allen Entscheidungen, die die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz treffen, sind die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten möglichst gering gehalten werden.
  8. Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Österreich als Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.
  9. Absatz 9,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.
  10. Absatz 10,Die FMA hat die ihr als zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
  11. Absatz 11,Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der EBA zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben die FMA und die Abwicklungsbehörde der EBA gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  12. Absatz 12,Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166951

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P3/NOR40166951

Navigation im Suchergebnis