Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 160

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 160

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

9. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kostenbestimmung

Paragraph 160,
  1. Absatz eins,Die Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Ziffer eins bis 3 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist Paragraph 69 a, BWG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      Institute,
    2. Ziffer 2
      Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, und
    3. Ziffer 3
      EU-Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Bankdienstleistungen oder bankbezogene Nebendienstleistungen erbringen,
    kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
  2. Absatz eins a,Die Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Ziffer eins und 2 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist Paragraph 89, WAG 2018 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      CRR-Wertpapierfirmen und
    2. Ziffer 2
      EU-Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Wertpapierdienstleistungen oder wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen,
    kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
  3. Absatz 2,Die Vorschreibungen der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2015 für die Kostenpflichtigen dieses Bundesgesetzes haben bis zum 15. Juni 2015 durch die FMA zu erfolgen. Aufgrund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in zwei gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Juli und 15. Oktober 2015 zu leisten.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40250090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P160/NOR40250090

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