Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 118,
  1. Absatz eins,Paragraph 22, Absatz 2, FMABG ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
  2. Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof haben die Überprüfung der Bescheide der Abwicklungsbehörde auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen.
  3. Absatz 3,Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, bleiben von der Aufhebung oder Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof unberührt. Eine Beseitigung der Rechtswirkungen der Bescheide der Abwicklungsbehörde findet insoweit nicht statt.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen
    1. Ziffer eins
      die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
    2. Ziffer 2
      keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
    3. Ziffer 3
      nicht unmöglich ist.
  5. Absatz 5,Soweit die Beseitigung der Rechtswirkungen nach Absatz 3 und 4 ausgeschlossen ist, kann ein Betroffener binnen 3 Monaten nach Abschluss der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelverfahren einen Anspruch auf Ausgleich der durch Bescheide der Abwicklungsbehörde rechtswidrig verursachten Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, gegen den Bund geltend machen. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich sind ausschließlich durch den Bund zu befriedigen. Der Anspruch ist vor dem Handelsgericht Wien im streitigen Verfahren geltend zu machen.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167066

Navigation im Suchergebnis