Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Teil Allgemeine Bestimmungen |
§ 1. | Gegenstand und Anwendungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium |
§ 3a. | Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus |
2. Teil Vorbereitung |
1. Hauptstück Sanierungs- und Abwicklungsplanung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 4. | Festlegung der Planinhalte |
§ 5. | Widerruf vereinfachter Anforderungen |
§ 6. | Erleichterungen für Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen |
§ 7. | Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen |
2. Abschnitt Sanierungsplanung |
§ 8. | Sanierungsplan |
§ 9. | Inhalt des Sanierungsplans |
§ 10. | Indikatoren des Sanierungsplans |
§ 11. | Aktualisierung des Sanierungsplans |
§ 12. | Bewertung des Sanierungsplans |
§ 13. | Verbesserung des Sanierungsplans |
§ 14. | Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses |
§ 15. | Gruppensanierungsplan |
§ 16. | Inhalt des Gruppensanierungsplans |
§ 17. | Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
§ 18. | Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
3. Abschnitt Abwicklungsplanung |
§ 19. | Abwicklungsplan |
§ 20. | Inhalt des Abwicklungsplans |
§ 21. | Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen |
§ 22. | Gruppenabwicklungsplan |
§ 23. | Inhalt des Gruppenabwicklungsplans |
§ 24. | Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen |
§ 25. | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 26. | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
2. Hauptstück Abwicklungsfähigkeit |
§ 27. | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten |
§ 28. | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, |
§ 29. | Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit |
§ 30. | Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 31. | Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
3. Hauptstück Gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
§ 32. | Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
§ 33. | Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
§ 34. | Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
§ 35. | Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
§ 36. | Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung |
§ 37. | Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden |
§ 38. | Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung |
§ 39. | Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung |
§ 40. | Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung |
§ 41. | Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich |
§ 42. | Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
§ 43. | Offenlegungspflichten |
3. Teil Frühzeitiges Eingreifen |
§ 44. | Frühinterventionsmaßnahmen |
§ 45. | Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements |
§ 46. | Vorläufiger Verwalter |
§ 47. | Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen |
4. Teil Abwicklung |
1. Hauptstück Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze |
§ 48. | Abwicklungsziele |
§ 49. | Voraussetzungen für eine Abwicklung |
§ 50. | Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen |
§ 51. | Ausfall eines Instituts |
§ 52. | Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften |
§ 53. | Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung |
2. Hauptstück Bewertung |
§ 54. | Allgemeine Bestimmungen |
§ 55. | Bewertungskriterien und Unterlagen |
§ 56. | Zweck der Bewertung |
§ 57. | Vorläufige und abschließende Bewertung |
3. Hauptstück Abwicklungsbefugnisse |
§ 58. | Allgemeine Befugnisse |
§ 59. | Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts |
§ 60. | Parteiwechsel |
§ 61. | Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen |
§ 62. | Befugnisse in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel |
§ 63. | Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung |
§ 64. | Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen |
§ 65. | Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten |
§ 66. | Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten |
§ 67. | Steuerungsübernahme |
§ 67a. | Steuerungsmaßnahmen |
§ 68. | Abwicklungsverwalter |
§ 69. | Umwandlung in eine Aktiengesellschaft |
4. Hauptstück Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente |
§ 70. | Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung |
§ 71. | Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente |
§ 72. | Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen |
§ 73. | Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente |
5. Hauptstück Abwicklungsinstrumente |
1. Abschnitt Allgemeines |
§ 74. | Allgemeine Grundsätze |
2. Abschnitt Instrument der Unternehmensveräußerung |
§ 75. | Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung |
§ 76. | Sonstige Rechtswirkungen des Instruments der Unternehmensveräußerung |
§ 77. | Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung |
3. Abschnitt Instrument des Brückeninstituts |
§ 78. | Anwendung des Instruments des Brückeninstituts |
§ 79. | Das Brückeninstitut |
§ 80. | Betrieb des Brückeninstituts |
§ 81. | Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut |
4. Abschnitt Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten |
§ 82. | Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten |
§ 83. | Die Abbaueinheit |
§ 84. | Betrieb der Abbaueinheit |
5. Abschnitt Instrument der Gläubigerbeteiligung |
§ 85. | Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
§ 86. | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
§ 87. | Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus |
§ 88. | Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung |
§ 89. | Behandlung der Anteilseigner |
§ 90. | Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade) |
§ 91. | Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten |
§ 92. | Umwandlungsquote |
§ 93. | Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans |
§ 94. | Anforderungen an den Reorganisationsplan |
6. Abschnitt Weitere Bestimmungen |
§ 95. | Wirksamwerden |
§ 96. | Widerruf der Zulassung zum Handel |
§ 97. | Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren |
§ 97a. | Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten |
§ 98. | Vertragliche Anerkennung in Drittländern |
§ 99. | Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen |
7. Abschnitt Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten |
§ 100. | Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelinstitutsbasis |
§ 101. | Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis |
§ 102. | Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis |
§ 103. | Absehen vom Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten |
§ 104. | Einhaltung des Mindestbetrags durch vertragliche Instrumente |
§ 105. | Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags |
6. Hauptstück Schutzbestimmungen |
§ 106. | Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
§ 107. | Bewertung unterschiedlicher Behandlung |
§ 108. | Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger |
§ 109. | Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen |
§ 110. | Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen |
§ 111. | Schutz von Sicherungsvereinbarungen |
§ 112. | Schutz strukturierter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen |
§ 113. | Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen |
7. Hauptstück Verfahren |
§ 113a. | Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen |
§ 114. | Mitteilungspflichten |
§ 115. | Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde |
§ 116. | Verfahren vor der Abwicklungsbehörde |
§ 116a. | Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises |
§ 117. | Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften |
§ 118. | Rechtsmittelverfahren |
§ 119. | Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren |
§ 119a. | Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde |
8. Hauptstück Geheimhaltung und Informationsaustausch |
§ 120. | Geheimhaltung |
§ 121. | Zulässiger Informationsaustausch |
§ 122. | Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden |
5. Teil Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds |
§ 123. | Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus |
§ 123a. | Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds |
§ 123b. | Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen |
§ 123c. | Brückenfinanzierung |
§ 123d. | Beitragsgebarung und -verwaltung |
§ 124. | Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus |
§ 125. | Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus |
§ 126. Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus |
§ 127. | Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge |
§ 128. | Alternative Finanzierungsmöglichkeiten |
§ 129. | Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen |
§ 130. | Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung |
§ 131. | Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge |
§ 132. | Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung |
6. Teil Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung |
1. Abschnitt Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien |
§ 133. | Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat |
§ 134. | Abwicklungskollegien |
§ 135. | Mitglieder des Abwicklungskollegiums |
§ 136. | Organisation des Abwicklungskollegiums |
§ 137. | Europäische Abwicklungskollegien |
§ 138. | Informationsaustausch zwischen Behörden |
2. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe |
§ 139. | Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen |
§ 140. | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 141. | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 142. | Gruppenabwicklungskonzept |
§ 143. | Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen |
3. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen |
§ 144. | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 145. | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 146. | Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen |
7. Teil Beziehungen zu Drittländern |
§ 147. | Abkommen mit Drittländern |
§ 148. | Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden |
§ 149. | Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern |
§ 150. | Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern |
§ 151. | Abwicklung von EU-Zweigstellen |
8. Teil Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen |
§ 152. | Strafbestimmungen |
§ 153. | Strafbestimmungen betreffend juristische Personen |
§ 154. | Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden |
§ 155. | Veröffentlichung von Gesetzesverstößen und Geldstrafen |
§ 156. | Meldungen an die EBA |
§ 157. | Sonstige Maßnahmen |
§ 158. | Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen |
§ 158a. | Empfehlungen des Ausschusses |
§ 158b. | Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses |
§ 159. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen |
9. Teil Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 160. | Kostenbestimmung |
§ 161. | Übergangsbestimmungen |
§ 162. | Abbaugesellschaft |
§ 163. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 164. | Verweise |
§ 165. | Gebühren und Abgaben |
§ 166. | Vollziehung |
§ 167. | Inkrafttreten |
Anlage zu § 9 | Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen |
Anlage zu § 21 | Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann |
Anlage zu § 27 | Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat |