Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Energieeffizienzgesetz § 68

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

15.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß Paragraph 26, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz oder dem Sitz der Niederlassung der betroffenen Energielieferantin bzw. des betroffenen Energielieferanten oder Unternehmens. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der E-Control örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Verwaltungsstrafbehörde.
  3. Absatz 3,Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Absatz eins, Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
  4. Absatz 4,Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer Angaben zur konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und 3 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        ihrer bzw. seiner in Paragraph 39, Absatz eins und 2 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Beratungsstelle oder Nominierung von Ansprechpersonen und
      2. Litera b
        ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        die Meldepflichten gegenüber der E-Control gemäß Paragraph 60, nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält;
      2. Litera b
        Angaben gemäß Paragraph 43, Absatz 2, falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
      3. Litera c
        die Verpflichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz 4, 5 und 6 oder Paragraph 43, Absatz eins, 2 und 4 verletzt;
      4. Litera d
        als Verpflichtete bzw. Verpflichteter Energieaudits beauftragt, ohne dass die beauftragte Person die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, besitzt;
      5. Litera e
        als Eigentümerin ihren bzw. als Eigentümer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 oder Paragraph 55, Absatz eins und 2 nicht nachkommt;
      6. Litera f
        ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins und 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    4. Ziffer 4
      mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der E-Control die Einsicht oder Auskunft gemäß Paragraph 57, Absatz 3, verweigert.
  5. Absatz 5,Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen gemäß Absatz 4, fließen dem Bund zu.
  6. Absatz 6,Die E-Control kann, ausgenommen Absatz 4, Ziffer 3, Litera e,, Verpflichtete, die Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der E-Control gesetzten Frist herstellen.
  7. Absatz 7,Die E-Control hat in anonymisierter Form eine jährlich aktualisierte Aufstellung über eingeleitete Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz, deren Ausgang und die Dokumentation der Wahrung ihrer Parteistellung gemäß Absatz 3, zu führen.

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40261160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/72/P68/NOR40261160

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