Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Energieeffizienzgesetz § 60

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

18.04.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Meldepflichten

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Der E-Control sind insbesondere zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß Paragraph 39, Absatz 6,;
    3. Ziffer 3
      die standardisierten Kurzberichte gemäß Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;
    4. Ziffer 4
      die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 45, Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß Paragraph 63,;
    6. Ziffer 6
      die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß Paragraph 65, Absatz eins, und
    7. Ziffer 7
      die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Paragraph 65, Absatz 7,
  2. Absatz 2,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten technisch oder wirtschaftlich machbar erhoben werden können.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gemäß Absatz 2, ist der Energieabsatz von Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, konzernweise zusammenzurechnen.
  4. Absatz 4,Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Absatz 3, diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, verpflichteten Personen haben der E-Control unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Veröffentlichung von Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, samt Übermittlung der veröffentlichten Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      die Änderung von veröffentlichten Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins und 3,
    Die verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
  6. Absatz 6,Die gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, verpflichteten Personen haben die Meldepflichten in die Europäische Datenbank über Rechenzentren, wie sie in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt sind, zu erfüllen. Die E-Control kann Meldungen in die Europäische Datenbank über Rechenzentren gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/1791 vornehmen.

Schlagworte

Überschreitung

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40261159

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/72/P60/NOR40261159

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