(1)Absatz eins,Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz und die parlamentarischen Klubs im Zuge der Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch
ein projektbegleitendes Kontrollgremium, dem auch der Präsident des Rechnungshofes angehört, sowie
durch ein projektbegleitendes Gremium für Nutzerfragen
einzubinden.