Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Unternehmensgegenstand

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in
    1. Ziffer eins
      der Verwaltung einschließlich der Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten des Bundes und der Gesellschaft an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG, sowie
    2. Ziffer 2
      der Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in Paragraph eins, FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck obliegt der Gesellschaft nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen,
    1. Ziffer eins
      der Erwerb und die Übernahme von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG,
    2. Ziffer 2
      das Ausüben von Eigentumsrechten sowie das Halten, die Verwaltung und Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG,
    3. Ziffer 3
      die Veräußerung und Abgabe von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG,
    4. Ziffer 4
      die Erbringung von Dienstleistungen, die für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in Paragraph eins, FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind und
    5. Ziffer 5
      das Ergreifen von Maßnahmen, durch die die Abwicklung einer Abbaugesellschaft oder eines Rechtsträgers nach Paragraph eins, FinStaG sichergestellt wird. Die Maßnahmen müssen erforderlich sein, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Österreichs zu beheben, das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht sicherzustellen oder die österreichische Volkswirtschaft zu schützen, und geeignet sein, wesentlich zur Herstellung nachhaltig geordneter Haushalte im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,, beizutragen.
  3. Absatz 3,Die genannten Aufgaben sind in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Gesellschaft hat diese Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben.
  4. Absatz 4,Abbaugesellschaften gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Abbaueinheit gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,,
    2. Ziffer 2
      Abbaueinheiten gemäß Paragraph 83, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, und
    3. Ziffer 3
      Abbaugesellschaften gemäß Paragraph 162, BaSAG.
  5. Absatz 5,Der Bund hat die Finanzierung des Verwaltungsaufwandes der Gesellschaft im Verhältnis seiner Anteile an der Gesellschaft sicherzustellen. Die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz 2, hat nach Maßgabe der gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40175655

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P2/NOR40175655

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