Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015

Abkürzung

HaaSanG

Index

31/06 Sanierungen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Sanierungsinstitut: die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HBInt).
  2. Ziffer 2
    Nachrangverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts einschließlich der auf diese zu zahlenden Zinsen und Nebengebühren aus
    1. Litera a
      Instrumenten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 63 und Artikel 484, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 486, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012, (CRR) ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit als Eigenmittel,
    2. Litera b
      Instrumenten, die ungeachtet ihrer tatsächlichen Anrechnung gemäß Paragraph 23, Absatz 7 bis 8 a BWG am 30. Dezember 2013 als Eigenmittel anrechenbar waren und
    3. Litera c
      Finanzinstrumenten gemäß Artikel 4, Absatz 50, Litera a, CRR, wenn die in Artikel 63, Litera d, CRR genannte Voraussetzung vorliegt, ungeachtet dessen, ob dies auf Gesetz oder den Bedingungen dieses Finanzinstruments beruht, insbesondere Eigenkapital ersetzende Kredite,
    soweit es sich um Barmittelfinanzierungen handelt und diese zugezählt wurden. Nachrangverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.
  3. Ziffer 3
    Gesellschafterverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts aus Finanzinstrumenten gemäß Artikel 4, Absatz 50, Litera a, CRR, die zwischen der Ausübung zumindest eines Instruments gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, idgF zur Rekapitalisierung des Sanierungsinstituts und dem 1. Jänner 2010 zugezählt wurden, wenn der Gläubiger in diesem Zeitraum zumindest zeitweise Aktionär des Sanierungsinstituts war. Gesellschafterverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.
  4. Ziffer 4
    Sanierungsverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten nach Ziffer 2, oder Ziffer 3,, auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind.
  5. Ziffer 5
    Strittige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts, über deren Bestand oder über deren Nachrangigkeit sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, über deren Stellung als Gesellschafter zur Zeit der Zuzählung der Finanzierung zum Stichtag (Ziffer 7,) ein Rechtsstreit bei einem in- oder ausländischen Gericht streitanhängig war, ungeachtet des Ausgangs dieses Rechtsstreits. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.
  6. Ziffer 6
    Bisheriger Fälligkeitstag: jener Tag, an dem das Kapital einer Sanierungsverbindlichkeit bei ordnungsgemäßer Bedienung unter Außerachtlassung von Kündigungsrechten zur Rückzahlung an den Gläubiger gesetzlich oder, wenn keine zwingende gesetzliche Regelung besteht, vertraglich fällig wäre. Ist das Kapital in mehreren Raten zu zahlen, so ist der Tag der Fälligkeit der letzten Rate maßgeblich. Besteht keine Fälligkeit ohne Kündigung, so liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag.
  7. Ziffer 7
    Stichtag: der 1. Juni 2014.
  8. Ziffer 8
    Stundungstag: jener Monatsletzte, der dem Tag fünf Jahre nach dem Stichtag folgt.
  9. Ziffer 9
    Abschluss des Verfahrens: Zeitpunkt, zu dem ein Exekutionstitel hinsichtlich einer strittigen Verbindlichkeit vorliegt und überdies entweder außerordentliche Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig erhoben wurden oder aber erledigt sind.

Schlagworte

Nachrangverbindlichkeit

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Gesetzesnummer

20008908

Dokumentnummer

NOR40164140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P2/NOR40164140

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