Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit § 2

Kurztitel

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSA

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Abbaueinheit

Schaffung einer Abbaueinheit

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Absatz 2 und Paragraph 20, BWG zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß Paragraph 3, fortgeführt.
  4. Absatz 4,Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, BWG zu erbringen, bleibt von Absatz 3, unberührt. Ebenso ist Absatz 3, in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß Paragraph 7, BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.

Schlagworte

Kündigungsrecht, Zustimmungsrecht

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

20008905

Dokumentnummer

NOR40164112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P2/NOR40164112

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